CORPORATE FINANCE
Zur (Ir-)Relevanz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise bei der Ermittlung des Verrentungszinssatzes im Lichte des § 304 AktG
– Zugleich eine empirische Analyse der Bewertungspraxis von 2008 bis 2017 –

Zur (Ir-)Relevanz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise bei der Ermittlung des Verrentungszinssatzes im Lichte des § 304 AktG

– Zugleich eine empirische Analyse der Bewertungspraxis von 2008 bis 2017 –

Prof. Dr. Behzad Karami / Dipl.-Inform.(FH) René Schuster

Der (feste) Ausgleich nach § 304 AktG wird durch Multiplikation eines Verrentungszinssatzes mit dem Ertragswert ermittelt. Dabei entspricht es gängiger Bewertungspraxis, den Verrentungszinssatz – je nach Fallkonstellation – mit einem Mischzinssatz aus Basiszinssatz und Eigenkapitalrendite oder einem um einen „Credit Spread“ erhöhten Basiszinssatz gleichzusetzen. Demgegenüber wird die „volle“ Eigenkapitalrendite als Verrentungsfaktor abgelehnt. Dass die in praxi vorherrschende Vorgehensweise – trotz ökonomischer Stringenz im jeweiligen Einzelfall – sowohl mit dem „stand alone“-Prinzip als auch mit verfassungsrechtlichen Vorgaben im Spannungsverhältnis steht, soll im vorliegenden Beitrag herausgearbeitet werden.

Pursuant to § 304 AktG (German Stock Corporation Act), a control and profit and loss transfer agreement must provide for reasonable compensation for the outside shareholders by way of a recurring payment. This guaranteed